Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 13.15 Akkumulatoren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.15#abs-1 (1) Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb dürfen nur in einer hierfür geeigneten Bauart verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.15#abs-2 (2) Die Akkumulatoren müssen so befestigt sein, daß sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges nicht verschieben können. Sie müssen gegen Beschädigung geschützt sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.15#abs-3 (3) Fahrzeuge mit eingebauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren für den Antrieb oder die Stromversorgung müssen mit dem Warnzeichen W012 „Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung“ nach der Norm EN ISO 7010 gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss gut sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeuges neben dem Kennzeichen und am Heck angebracht werden.