Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 1.07 Schiffahrtshindernisse
Stand: 25.08.2026
Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis, das die Schiffahrt gefährden kann, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen.