Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

BSO

Art 0.01 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Diese Verordnung gilt für

1. den Bodensee einschließlich Untersee,

2. den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee,

3. den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und

4. die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

Art 0.02