Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 0.01 Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Diese Verordnung gilt für
1. den Bodensee einschließlich Untersee,
2. den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee,
3. den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und
4. die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.