Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 12.07 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
Stand: 25.08.2026
Verlegt der Inhaber eines Schifferpatents seinen gewöhnlichen Aufenthalt von einem Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat oder von einem Nicht-Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat als den, in dem ihm das Schifferpatent erteilt worden ist, so hat er bei der zuständigen Behörde nach innerstaatlichem Recht sein Schifferpatent aktualisieren zu lassen