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BSO

Art 12.03 Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.03#abs-1 (1) Der Inhaber eines Schifferpatents muss

a) das folgende Alter erreicht haben:

für das Schifferpatent der

Kategorie A 18 Jahre

Kategorie B 21 Jahre

Kategorie C 21 Jahre

Kategorie D 14 Jahre;

b) zum Schiffsführer geeignet sein;

c) die erforderliche Befähigung (Artikel 12.05) besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.03#abs-2 (2) Die Eignung nach Abs. 1 Buchst. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.

Art 12.02 Art 12.04