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BSO

Art 12.08 Entzug und Einschränkung des Schifferpatents

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach Artikel 12.03 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt auch, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat.

Art 12.07 Art 12.09