Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 13.19 Mindestausrüstung der Fahrzeuge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.19#abs-1 (1) Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der im Zweiten Teil dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.19#abs-2 (2) Mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen müssen ausgerüstet sein:
a) Fahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen,
b) Fahrzeuge mit Innenbordmotoren, deren Maschinenleistung 4,4kW übersteigt und
c) Fahrzeuge mit Außenbordmotoren, deren Maschinenleistung 7,4kW übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.19#abs-3 (3) Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote und Segelfahrzeuge ohne festen Ballast bis 4,4 kW Maschinenleistung müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung ausgerüstet sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.19#abs-4 (4) Fahrgastschiffe und Güterschiffe mit Maschinenantrieb müssen darüber hinaus als Ausrüstung haben
a) Kompaß,
b) Verbandskasten,
c) Megaphone oder Lautsprecheranlagen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.19#abs-5 (5) Absatz 4 Buchst. c gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen sowie für Güterschiffe.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.19#abs-6 (6) Segelfahrzeuge und Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die behelfsmäßig mit Paddel oder Ruder fortbewegt werden können, müssen damit ausgerüstet sein.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.19#abs-7 (7) Die vorgeschriebene Ausrüstung muß stets in gebrauchsfähigem Zustand an Bord sein.