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BSO

Art 12.06 Inhalt des Schifferpatents

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.06#abs-1 (1) Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort und Geburtsdatum des Patentinhabers

b) Geltungsbereich,

c) Kategorie,

d) Bedingungen und Auflagen,

e) ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.06#abs-2 (2) Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.

Art 12.05 Art 12.07