Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 12.06 Inhalt des Schifferpatents
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.06#abs-1 (1) Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort und Geburtsdatum des Patentinhabers
b) Geltungsbereich,
c) Kategorie,
d) Bedingungen und Auflagen,
e) ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.06#abs-2 (2) Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.