Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 12.02 Schifferpatent
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.02#abs-1 (1) Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt:
Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen;
Kategorie B: Fahrgastschiffe;
Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb;
Kategorie D: Segelfahrzeuge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.02#abs-2 (2) Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, ist zusätzlich eine Berechtigung der Kategorie A erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.02#abs-3 (3) Das Schifferpatent der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen im Sinne der Kategorie A.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.02#abs-4 (4) Das Schifferpatent kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Es kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.02#abs-5 (5) Zur Führung von Fahrzeugen besonderer Bauart (Artikel 14.01 Abs. 6 Satz 1) ist unbeschadet des Absatzes 1 ein besonderer Befähigungsnachweis zu erbringen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/12.02#abs-6 (6) Zur Führung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens 12 Fahrgästen genügt das Schifferpatent der Kategorie A bzw. D. Abweichend von Artikel 12.03 Abs. 1 Buchst. a muß der Inhaber des Schifferpatents mindestens 21 Jahre alt sein.