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BSO

Art 11.04 Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/11.04#abs-1 (1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/11.04#abs-2 (2) Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/11.04#abs-3 (3) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heran zu schwimmen oder sich daran zu hängen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/11.04#abs-4 (4) Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/11.04#abs-5 (5) Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (Artikel 6.11 Abs. 1) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.

Art 11.03 Art 11.05