Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 13.12 Abgasleitungen
Stand: 25.08.2026
Die Abgasleitungen der Motoren müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, erforderlichenfalls auch isoliert oder gekühlt sein, daß Feuersgefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.