Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 1.04 Verhalten unter besonderen Umständen
Stand: 25.08.2026
Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Vorschriften dieser Verordnung abzuweichen.