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BSO

Art 14.05 Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln

Stand: 25.08.2026

Bayern

Werden bei einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Weiterverwendung des Fahrzeuges beschränken oder verbieten, die Zulassungsurkunde zurückbehalten oder das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

Art 14.04 Art 14.06