Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 14.05 Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln
Stand: 25.08.2026
Werden bei einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Weiterverwendung des Fahrzeuges beschränken oder verbieten, die Zulassungsurkunde zurückbehalten oder das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.