Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

BSO

Art 14.06 Entzug der Zulassung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften, so kann die zuständige Behörde die Zulassung entziehen. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte trotz Mahnung der zuständigen Behörde einer Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage der Zulassungsurkunde nicht nachgekommen ist.

Art 14.05 Art 14.07