Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 6.07 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander
Stand: 25.08.2026
Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend von Artikel 6.04 Abs. 2 und 3 wie folgt ausweichen:
a) Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen (Backbordbug vor Steuerbordbug);
b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen ausweichen; dabei ist Luvseite die Seite, von der der Wind kommt, Leeseite die Seite, auf der sich das Großsegel befindet.