Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 13.11 Motoren mit Gemischschmierung
Stand: 25.08.2026
Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als 2 % Öl enthält (Mischungsverhältnis 1 : 50).