Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 4.03 Schallzeichen von Häfen und Landestellen
Stand: 25.08.2026
Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:
a) Zwei kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder
b) anhaltendes Läuten mit einer Glocke.