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BSO

Art 13.21 Funkanlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.21#abs-1 (1) Folgende Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:

1. Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind,

2. Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m,

3. Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (Artikel 6.12),

4. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden,

5. Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/13.21#abs-2 (2) Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Abs. 1 und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.

Art 13.20 Art 14.01