Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSOArt 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/3.06#abs-1 (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:
a) Topplicht (Buglicht),
b) Seitenlichter und
c) Hecklicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/3.06#abs-2 (2) Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des Artikel 3.01 Abs. 4 entspricht, können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter, anstelle der Seitenlichter ein Kombinations-Seitenlicht und anstelle von Topplicht und Hecklicht ein weißes Rundumlicht geführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/3.06#abs-3 (3) Ein weißes Rundumlicht ist ausreichend auf
a) Fahrzeugen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 4.4 kW beträgt,
b) Vergnügungsfahrzeugen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 13 km/h (7 Knoten) nicht übersteigt, sofern dies in der Zulassungsurkunde eingetragen ist,
c) Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz und
d) Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Zulassungsbeschränkung auf die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/3.06#abs-4 (4) Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb können bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:
a) Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht,
b) ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht,
c) ein Kombinations-Seitenlicht und ein weißes Rundumlicht oder
d) Seitenlichter und ein weißes Rundumlicht.
Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Lichterführung gemäß Buchst. a können anstelle der Seitenlichter und des Hecklichtes ein Dreifarben-Topplicht führen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/3.06#abs-5 (5) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weißes Rundumlicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/3.06#abs-6 (6) Segelfahrzeuge, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
a) Seitenlichter und ein Hecklicht,
b) ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht,
c) ein Dreifarben-Topplicht,
d) ein weißes Rundumlicht oder
e) Seitenlichter, Hecklicht und zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter an der am besten sichtbaren Stelle, das obere rot, das untere grün.