Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

BSO

Art 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/4.02#abs-1 (1) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Sicherheit der Schiffahrt dies erfordert, die nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeutet

a) ein langer Ton: „Achtung“ oder „Ich halte meinen Kurs bei“;

b) ein kurzes Ton: „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“;

c) zwei kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“;

d) drei kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“;

e) vier kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/4.02#abs-2 (2) Das Schallzeichen „Achtung“ müssen erforderlichenfalls auch Segelfahrzeuge geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBodSchO--1976/4.02#abs-3 (3) Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Absatz 1 geben.

Art 4.01 Art 4.03