§ 100a Telekommunikationsüberwachung
Stand: 02.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100a#abs-1 (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100a#abs-2 (2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100a#abs-3 (3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100a#abs-4 (4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100a#abs-5 (5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100a#abs-6 (6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren
Wird zitiert von 427 Entscheidungen zu § 100a StPO →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23Strafprozessuale Ermächtigungen der StPO zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung überwiegend verfassungsgemäß - Unverhältnismäßigkeit bei Straftaten aus dem Bereich der einfachen Kriminalität - zum Vorrang des IT-System-Grundrechts gegenüber dem Recht auf informationelle SelbstbestimmungZitiert von 4
- BVerfG, 12.10.2011 – 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08Zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (§ 100a Abs. 2 und 4, § 101 Abs. 4 bis 6 und § 160a StPO)Zitiert von 28
- BVerfG, 06.07.2016 – 2 BvR 1454/13Nichtannahmebeschluss: Weite Auslegung des Begriffs "Telekommunikation" iSd § 100a StPO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - Überwachung des gesamten Internetverkehrs eines Beschuldigten als Telekommunikationsüberwachung iSd § 100a StPOZitiert von 10
- BVerfG, 20.12.2018 – 2 BvR 2377/16Nichtannahmebeschluss: Zu den Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten eines Telekommunikationsdienstleistungsanbieters bzgl einer Telekommunikationsüberwachung gem § 100a StPO - "Telekommunikation" iSd § 100a StPO umfasst auch IP-Adressen als Verkehrsdaten - Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten gem § 100b StPO aF, § 110 TKG 2004, §§ 5, 7 TKÜV 2005 erstrecken sich auch bei Verwendung eines NAT-Lastverteilers auf IP-Adressspeicherung - § 100a StPO neben § 100g StPO im Falle der Echtzeit-TKÜ anwendbar - strafprozessuale Ordnungsmittel zur Durchsetzung der Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenZitiert von 4
- BGH, 26.02.2003 – 5 StR 423/02Zitiert von 9
- BVerfG, 11.03.2008 – 1 BvR 256/08Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten: Teilweise Stattgabe eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.06.2026 – 5 StR 52/26
- BGH, 17.06.2026 – 5 StR 538/25Strafzumessung: Voraussetzungen der Aufklärungshilfe nach § 46b StGB bei Offenbarung der Tatbeteiligung eines bereits verstorbenen Mittäters KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 22.04.2026 – 5 StR 8/26Strafausspruch: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.