Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund61 Entscheidungen

Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

§ 5 § 6a