§ 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 6 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.08.1975 – 2 StR 309/75
- BGH, 06.10.2016 – 2 StR 330/16Strafverfahren: Verweisung an das Landgericht wegen des besonderen Umfangs der Sache nach Scheitern von Verständigungsgesprächen beim AmtsgerichtZitiert von 11
- BGH, 03.02.2016 – 2 StR 159/15Sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren: Ausschluss der Zuständigkeit des Gerichts niederer Ordnung nach Rechtshängigwerden der Sache beim Gericht höherer Ordnung; Prüfung von Amts wegen in der RevisionsinstanzZitiert von 3
- BGH, 11.12.2008 – 4 StR 376/08Zitiert von 2
- BGH, 22.04.1999 – 4 StR 19/99Zitiert von 7
- BGH, 24.04.1974 – 2 StR 69/74Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 07.01.2026 – 206 StRR 398/25
- LG Duisburg, 02.07.2025 – 34 KLs 3/20
- BGH, 12.03.2025 – 2 ARs 76/25Verbindung zweier rechtshängiger Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.