§ 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 655
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Nach Gewicht
- BGH, 15.07.2016 – GSSt 1/16Einführung einer Aussage eines Zeugen vor einem Richter im Ermittlungsverfahren durch Vernehmung des Richters im Hauptverfahren nach Gebrauchmachung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den Zeugen
- OLG Karlsruhe, 26.03.2012 – 2 WF 42/12Zitiert von 1
- OLG Bremen, 21.12.2016 – 4 UF 100/16
- AG Hamburg, 17.01.2025 – 843 Ds 28/23
- BGH, 30.04.2009 – 1 StR 745/08Zitiert von 6
- BGH, 30.06.1988 – 1 StR 150/88
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – StB 47/26(Wiederholungsverbot der Beugehaft nach § 70 Abs. 4 StPO)
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24
- BGH, 26.05.2026 – StB 38/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/52#abs-1 (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/52#abs-2 (2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/52#abs-3 (3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.