§ 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Stand: 10.06.2019
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Wird zitiert von 3.122 Entscheidungen zu § 261 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 25.01.2005 – 2 BvR 656/99Verfassungskonforme Auslegung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Zulässigkeitsanforderungen an revisionsrechtliche Verfahrensrügen)Zitiert von 30
- BVerfG, 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10Zur Verwerfung rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im StrafprozessZitiert von 111
- OLG Hamm, 26.11.1998 – 3 Ss 1117/98
- BGH, 30.03.1983 – 2 StR 173/82Zitiert von 1
- BGH, 15.05.2018 – 1 StR 159/17Strafbarkeit von Mitarbeitern der Deutschen Bank wegen SteuerhinterziehungZitiert von 32
- BGH, 05.03.1953 – 5 StR 676/52Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.09.2026 – 1 StR 45/26Strafverfahren: Keine Zuordnung eines heimlich aufgezeichneten Gesprächs zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung bei Angaben über die Planung von Straftaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.08.2026 – 2 StR 751/25Strafzumessung: Zu Unrecht vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 11.08.2026 – 5 StR 160/26Strafverfahren: Zulässigkeit der Einholung einer telefonischen Sachverständigenauskunft im Freibeweisverfahren und Verlesung des Vermerks gemäß § 251 Abs. 3 StPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 261 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.