§ 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.550
Nach Gewicht
- BVerfG, 25.01.2005 – 2 BvR 656/99Verfassungskonforme Auslegung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Zulässigkeitsanforderungen an revisionsrechtliche Verfahrensrügen)Zitiert von 29
- BVerfG, 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10Zur Verwerfung rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im StrafprozessZitiert von 107
- OLG Hamm, 26.11.1998 – 3 Ss 1117/98
- BGH, 15.05.2018 – 1 StR 159/17Strafbarkeit von Mitarbeitern der Deutschen Bank wegen SteuerhinterziehungZitiert von 28
- BGH, 21.01.2016 – 2 StR 433/15Inbegriffsrüge im Strafverfahren: Berücksichtigung eines nach der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit der Geschädigten einer Vergewaltigung in der UrteilsbegründungZitiert von 3
- OLG Hamm, 11.04.2024 – 3 ORs 19/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.07.2026 – 1 StR 267/25Steuerstrafrecht: Zulässigkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach den Grundsätzen der Einnahme-Überschuss-Rechnung bei Verpflichtung zum Betriebsvermögensvergleich KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 02.07.2026 – 4 StR 334/25
- BGH, 18.06.2026 – 5 StR 691/25
1.550 Entscheidungen zu § 261 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 261 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.