Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1.550 Entscheidungen

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

§ 260 § 262