§ 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 67
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 3 Ws 515/25
- OLG Brandenburg, 27.08.2012 – 1 Ws 132/12Zitiert von 3
- AG Kassel, 27.04.2020 – 230 Ls 1624 Js 34999/19
- OLG Hamm, 10.09.1998 – 2 Ws 376/98Zitiert von 4
- BGH, 18.10.2000 – 2 ARs 280/00
- KG, 28.05.2025 – 5 ORs 17/25, 5 ORs 17/25 - 121 SRs 31/25
Zuletzt entschieden
67 Entscheidungen zu § 8 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/8#abs-1 (1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/8#abs-2 (2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.