§ 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/8#abs-1 (1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/8#abs-2 (2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 8 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 3 Ws 515/25
- OLG Brandenburg, 27.08.2012 – 1 Ws 132/12Zitiert von 3
- AG Kassel, 27.04.2020 – 230 Ls 1624 Js 34999/19
- BGH, 08.12.1953 – 5 StR 264/53Zitiert von 2
- OLG Hamm, 10.09.1998 – 2 Ws 376/98Zitiert von 4
- BGH, 18.10.2000 – 2 ARs 280/00
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.