Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund67 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/8#abs-1 (1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/8#abs-2 (2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

§ 7 § 9