§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/152#abs-1 (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/152#abs-2 (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Wird zitiert von 404 Entscheidungen zu § 152 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 27.03.2025 – 204 VAs 569/24Zitiert von 2
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 16.11.2018 – Vf. 23-VI-16
- OLG Düsseldorf, 27.04.2005 – I-15 U 98/03
- FG Münster, 17.12.2021 – 4 K 1605/19 StB
- VG Meiningen, 25.05.2023 – 6 D 1336/22 Me
- OLG Brandenburg, 18.10.2018 – 1 Ws 109/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – StB 47/26(Wiederholungsverbot der Beugehaft nach § 70 Abs. 4 StPO)
- BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 eAmtshilfe nach Art. 5 BayDSG: Voraussetzungen und Umfang der Übermittlung von im Zivilprozess vorgelegten Privatgutachten an den Gutachterausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 29.06.2026 – 11 CS 26.711Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens bei Verdacht einer psychischen Erkrankung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.