Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/152#abs-1 (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/152#abs-2 (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

§ 151 § 152a