§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/152#abs-1 (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/152#abs-2 (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.