§ 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
Stand: 10.06.2019
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 19 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.03.1999 – 2 BJs 122/98
- OLG Hamm, 24.03.2020 – 4 (s) Sbd I-4/20
- KG, 21.07.2010 – 2 ARs 16/10, 2 ARs 16/10 - 2 AR 83/10Zitiert von 1
- LG Zweibrücken, 04.01.2005 – Qs 119/04
- BGH, 27.11.2018 – 2 ARs 295/18Sachliche Zuständigkeit der SchifffahrtsgerichteZitiert von 4
- OLG Köln, 12.11.2008 – 2 Ws 488/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.09.2026 – 2 ARs 249/26Auslieferungsverfahren: Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 14 IRG bei Ermittlung des Verfolgten vor Inhaftierung in anderer Sache Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 3 Ws 515/25
- BGH, 18.12.2025 – 4 ARs 7/25Konzentration der Zuständigkeit für mehrere Auslieferungsverfahren aufgrund deren Sachzusammenhangs beim OberlandesgerichtZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.