Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 263 Abstimmung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/263#abs-1 (1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/263#abs-2 (2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/263#abs-3 (3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen der Verjährung.

§ 262 § 264