§ 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 84
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 14.06.2018 – 8 K 2352/16Zitiert von 1
- BVerfG, 03.06.1969 – 1 BvL 7/68Regelung der Zulassung der Nebenklage (§ 395 StPO)Zitiert von 5
- KG, 22.03.2010 – 4 Ws 6/10, 4 Ws 6/10 - 1 AR 48/10Zitiert von 1
- VG Augsburg, 01.02.2022 – Au 8 K 20.1407
- BVerfG, 26.03.1987 – 2 BvR 589/79Einstellung eines Privatklageverfahrens und Entscheidung über Kosten und Auslagen mit Unterstellung der Schuld des Beschuldigten oder AngeklagtenZitiert von 51
- BGH, 08.03.2016 – 3 StR 417/15Strafverfahren wegen Körperverletzung und schwerer Freiheitsberaubung: Konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch Anklageerhebung; Zusammentreffen von Privatklage- und OffizialdeliktZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.12.2025 – 5 ARs 13/24Anspruch kirchlicher Einrichtungen auf Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten
- VG Berlin, 10.09.2025 – 90 K 6/25 T
- VG Hamburg, 05.09.2025 – 5 E 6430/25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 374 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/374#abs-1 (1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/374#abs-2 (2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/374#abs-3 (3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.