§ 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
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Nach Gewicht
- BGH, 10.01.2019 – 5 StR 387/18Verschlechterungsverbot bei Rechtsmittel oder Wiederaufnahmeantrag des Angeklagten, seines gesetzlichen Vertreters oder der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten: Erstmalige Anordnung der Einziehung nach neuem RechtZitiert von 11
- BGH, 26.10.1951 – 2 StR 440/51
- OLG Saarbrücken, 08.10.2024 – 1 Ws 200/24
- BGH, 10.02.1976 – 5 StR 42/76
- BGH, 29.11.1972 – 2 StR 498/72Zitiert von 2
- BGH, 15.01.1958 – 1 StR 129/58
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2024 – 5 StR 12/23Neubeginn der Verjährung bei Wiederaufnahme des VerfahrensZitiert von 1
- BVerfG, 31.10.2023 – 2 BvR 900/22Wiederaufnahme zuungunsten des FreigesprochenenZitiert von 8
- BGH, 31.08.2023 – 4 StR 435/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 373 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/373#abs-1 (1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/373#abs-2 (2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.