§ 40 Öffentliche Zustellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 17.12.2013 – 3 RVs 91/13 und 3 Ws 400/13
- OLG Brandenburg, 31.05.2017 – (1) 53 Ss 19/17 (31/17), 1 Ws 63/17Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.09.2006 – 3 Ws 294/06Zitiert von 1
- OLG Hamm, 21.11.2006 – 3 Ss 460/06Zitiert von 2
- OLG Rostock, 12.04.2007 – I Ws 326/06
- OLG Stuttgart, 05.02.2007 – 4 Ws 391/06; 4 Ws 391/2006
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 03.03.2026 – 206 StRR 31/26
- BGH, 21.09.2024 – AnwSt (B) 4/21Anwaltgerichtliches Verfahren wegen berufsrechtlicher Pflichtverletzung: Verspäteter Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheitsbesorgnis; Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Wiederaufnahmeantrag gegen eine im Revisionsverfahren ergangene Entscheidung
- OLG Brandenburg, 16.05.2024 – 2 ORs 35/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/40#abs-1 (1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/40#abs-2 (2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/40#abs-3 (3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.