§ 309 Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 524
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Nach Gewicht
- EGMR, 09.07.2009 – 11364/03
- OLG Bremen, 07.01.2019 – 1 Ws 116/18Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 18.06.2002 – 4 Ws 222/02Zitiert von 3
- BVerfG, 24.09.2014 – 2 BvR 2782/10Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Begriff des Lebens unter haftähnlichen Bedingungen gem § 2 Abs 2 StrRehaG - Verletzung des Willkürverbots sowie der Rechtsschutzgarantie durch verfehlte Auslegung der § 1 Abs 1, § 2 StrRehaG, durch Nichtberücksichtigung von § 7 Abs 2 StrRehaG sowie durch unzureichende richterliche Sachaufklärung (§ 10 Abs 1 StrRehaG) - hier: Verweigerte Rehabilitierung wegen zwangsweiser Heimunterbringung des Betroffenen im Kindesalter in der ehemaligen DDRZitiert von 20
- OLG Hamburg, 06.01.2016 – 2 Ws 294 - 296/15
- BGH, 07.03.2012 – 1 StR 6/12Sachliche Zuständigkeit in Strafverfahren: Willkürliche Annahme ihrer Zuständigkeit durch eine JugendschutzkammerZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.05.2026 – StB 36/26
- LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2026 – 18 Qs 7/26
- OLG Brandenburg, 20.04.2026 – 1 Ws 29(26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 309 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/309#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/309#abs-2 (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.