Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 309 Entscheidung

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/309#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/309#abs-2 (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

§ 308 § 310