§ 129 Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung
Stand: 10.06.2019
Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 129 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.06.2021 – 3 StR 21/21Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Erfordernis der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses; Heranziehung äußerer TatumständeZitiert von 105
- BGH, 20.06.1990 – 2 StR 38/90Zitiert von 1
- LG Stade, 29.10.2025 – 202 Qs 31/25
- OLG München, 19.08.2022 – 2 Ws 463/22Zitiert von 1
- LG Hagen, 23.09.2021 – 31 Ks 600 Js 7/19 - 2/20
- LG Köln, 09.11.2020 – 101 Qs 72/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 15.10.2020 – 101 Qs 64/20Zitiert von 3
- EuGH, 19.10.2016 – C-453/16
- VG Bremen, 02.12.2010 – 2 K 1989/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.