§ 129 Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 02.06.2021 – 3 StR 21/21Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Erfordernis der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses; Heranziehung äußerer TatumständeZitiert von 100
- BGH, 20.06.1990 – 2 StR 38/90Zitiert von 1
- LG Stade, 29.10.2025 – 202 Qs 31/25
- OLG München, 19.08.2022 – 2 Ws 463/22Zitiert von 1
- EuGH, 19.10.2016 – C-453/16
- VG Bremen, 02.12.2010 – 2 K 1989/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.