Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 264 Gegenstand des Urteils

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/264#abs-1 (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/264#abs-2 (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

§ 263 § 265