§ 264 Gegenstand des Urteils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 800
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 18.04.2017 – III-2 Ws 528-577/16
- BGH, 24.01.2003 – 2 StR 215/02Zitiert von 4
- BGH, 10.12.2025 – 1 StR 387/25Konkurrenzrechtliche Bewertung von Umsatzsteuervoranmeldungen und einer UmsatzsteuerjahreserklärungZitiert von 4
- OLG Koblenz, 29.10.2012 – 1 SsBs 77/12Zitiert von 1
- BGH, 14.11.2024 – 3 StR 189/24Konkurrenzrechtliche Beurteilung der Tatbestandsverwirklichung der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen oder kriminellen VereinigungZitiert von 39
- BGH, 17.03.2021 – 5 StR 273/20Strafverfahren: Inhalt der KognitionspflichtZitiert von 5
Zuletzt entschieden
800 Entscheidungen zu § 264 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 264 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/264#abs-1 (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/264#abs-2 (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.