§ 370 Entscheidung über die Begründetheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 02.07.2002 – 2a Ss 145/02 - 55/02 II
- BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1793/94Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 21.03.2018 – 1 Ws 63/18
- BVerfG, 14.07.2022 – 2 BvR 900/22Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen – eAZitiert von 4
- BGH, 18.03.2024 – 5 StR 12/23Neubeginn der Verjährung bei Wiederaufnahme des VerfahrensZitiert von 1
- BGH, 20.12.2002 – StB 15/02
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 25.03.2026 – 3 Ws 66/25Zitiert von 2
- OLG Hamm, 02.07.2025 – 1 Ws 171/25
- OLG Saarbrücken, 08.05.2025 – 1 Ws 77/25
56 Entscheidungen zu § 370 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 370 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/370#abs-1 (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/370#abs-2 (2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.