Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 370 Entscheidung über die Begründetheit

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/370#abs-1 (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/370#abs-2 (2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

§ 369 § 371