§ 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung
Stand: 10.06.2019
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
Wird zitiert von 80 Entscheidungen zu § 269 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.12.2000 – 3 StR 378/00Jugendstrafrecht: Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen die Auferlegung notwendiger Auslagen der Nebenkläger auf einen Heranwachsenden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.09.2001 – 2 StR 340/01Zitiert von 1
- BGH, 22.04.1999 – 4 StR 19/99Zitiert von 7
- LG Hamburg, 14.12.2016 – 617 Qs 45/16 jug
- OLG Köln, 02.08.2012 – 2 Ws 523/12Zitiert von 1
- BGH, 05.03.2025 – 3 StR 230/24Erstinstanzlich sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer bei besonderem Umfang der SacheZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.03.2026 – 5 StR 9/26
- BGH, 20.08.2025 – 3 StR 484/24Strafbarkeit der Parole "Alles für Deutschland" als Verwendung eines Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen OrganisationZitiert von 6
- OLG Hamm, 28.01.2025 – 3 Ws 442/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 269 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.