§ 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 77
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.01.1959 – 1 BvR 396/55Anhörung, nachdem die Untersuchungshaft angeordnet worden ist (Art. 103 Abs. 1 GG; § 308 Abs. 1 StPO). - Hinweis auf den - kraft des Rechts auf rechtliches Gehör anzuerkennenden - Rechtsbehelf zu Gegenvorstellungen gegen Haftbefehl (§ 115 StPO). - Prozessuale Überholung einer Verfassungsbeschwerde gegen Haftbefehl durch nachfolgende rechtskräftige Aburteilung. - Vorläufige Maßnahmen (u. a. § 32 BVerfGG)Zitiert von 10
- OLG Köln, 20.06.2024 – 2 Ws 84/24
- LG Bonn, 27.03.2024 – 62 Qs 1/24
- BVerfG, 25.01.2008 – 2 BvR 325/06Zitiert von 8
- EGMR, 03.10.2002 – 37568/97
- BVerfG, 25.01.2018 – 2 BvR 1362/16Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Verfahrensbeteiligten (Art 103 Abs 1 GG) durch gerichtliche Entscheidung über die Versagung von Akteneinsicht ohne Kenntnisgabe der Rechtsmittelschriften und -begründungen der Gegenseite - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 06.03.2026 – 2 AGH 13/24
- VGH Hessen, 25.08.2025 – 25 A 107/22.B
- OLG Hamm, 10.07.2025 – 1 Ws 79+80/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 308 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/308#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/308#abs-2 (2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.