Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund77 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/308#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/308#abs-2 (2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

§ 307 § 309