Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund4 Entscheidungen

Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.

§ 20 § 22