Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund6 Entscheidungen

Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.

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