§ 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.10.2013 – 2 Ws 58/13Zitiert von 1
- BGH, 28.08.2020 – 2 BGs 645/20Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft: Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen
- OLG Düsseldorf, 14.02.2002 – 2 Ws 41/02
- LG Stuttgart, 15.06.2015 – 6 Qs 2/15Zitiert von 1
- BGH, 03.01.1957 – 4 StR 410/56
- KG, 07.06.2019 – 3 Ws 198/19, 3 Ws 198/19 - 121 AR 115/19
Zuletzt entschieden
- EuGH, 30.10.2025 – C-2/23
- OLG Brandenburg, 21.07.2025 – 1 ORbs 98/25
- VG Gelsenkirchen, 03.06.2025 – 12a L 836/25.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/51#abs-1 (1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/51#abs-2 (2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/51#abs-3 (3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.