§ 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/51#abs-1 (1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/51#abs-2 (2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/51#abs-3 (3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
Wird zitiert von 96 Entscheidungen zu § 51 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.10.2013 – 2 Ws 58/13Zitiert von 1
- BGH, 28.08.2020 – 2 BGs 645/20Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft: Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen
- OLG Düsseldorf, 14.02.2002 – 2 Ws 41/02
- BVerwG, 13.08.2014 – 2 WDB 6.13
- LG Stuttgart, 15.06.2015 – 6 Qs 2/15Zitiert von 1
- BGH, 03.01.1957 – 4 StR 410/56
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.09.2026 – StB 53/26Haftbeschwerde nach erstinstanzlicher Verurteilung: Umfang der Nachprüfung des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 04.09.2026 – 2 AGH 6/26Rechtsanwaltsrecht: Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung wegen nicht erteilter Auskunft bei bloßer Aufforderung zur Vorlage der Handakte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 30.10.2025 – C-2/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.