§ 127 Vorläufige Festnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 114
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 18.05.2016 – VerfGH 63/14, 63/14
- BGH, 10.02.2000 – 4 StR 558/99Zitiert von 6
- BGH, 28.06.2018 – 3 StR 23/18Pflicht zur unverzüglichen Vorführung nach der vorläufigen FestnahmeZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 10.02.2011 – 2 Ws 181/10Zitiert von 1
- AG Grevenbroich, 26.09.2000 – 5 Ds 6 Js 136/00
- BGH, 03.07.2007 – 5 StR 37/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.04.2026 – 1 StR 586/25Strafverfahren: Anforderungen an die Belehrung über das Recht auf Beantragung eines Pflichtverteidigers vor der polizeilichen Vernehmung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 2 OAus 237/25
- BayObLG, 01.09.2025 – 204 StRR 333/25
114 Entscheidungen zu § 127 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/127#abs-1 (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/127#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/127#abs-3 (3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/127#abs-4 (4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.