Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 95 Herausgabepflicht

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund49 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/95#abs-1 (1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/95#abs-2 (2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.

§ 94 § 95a