§ 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/275#abs-1 (1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/275#abs-2 (2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/275#abs-3 (3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/275#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 514 Entscheidungen zu § 275 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.02.2016 – 3 RBs 385/15Zitiert von 6
- OLG Hamm, 10.03.2016 – 3 RVs 19/16Zitiert von 2
- BGH, 08.05.2013 – 4 StR 336/12Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Anfertigung von Urteilsgründen innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist nach Zuleitung des Hauptverhandlungsprotokolls an die StaatsanwaltschaftZitiert von 7
- BVerwG, 28.08.2015 – 2 WD 10/15Verfahrensmangel; Fünf-Wochen-Frist; Zurückverweisung; maßnahmenbeschränkte BerufungZitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 25.02.2021 – 2 RBs 3/21
- BGH, 29.11.2022 – 4 StR 149/22Rechtsbeugung seitens eines mit Straf- und Familiensachen befassten Amtsrichters durch Unterlassen: Nichtabsetzen eines Strafurteils; Nichtentscheidung über einen Verfahrenskostenhilfeantrag und eine Verfahrensübernahme im SorgerechtsverfahrenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.07.2026 – 1 StR 267/26Strafprozessrecht: Erfolg der Revision der Staatsanwaltschaft wegen verspäteter Urteilsabsetzung; absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 14.07.2026 – 5 StR 345/26
- OLG Hamm, 15.06.2026 – 2 ORs 41/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 275 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.