§ 260 Urteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 554
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.12.2011 – 2 BvR 148/11Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des in Art 50 der Europäischen Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) normierten Doppelbestrafungsverbotes - hier: Strafverfolgung wegen während des Zweiten Weltkriegs in den Niederlande begangener Straftaten - mangels Vorverurteilung durch innerstaatliche Gerichte keine Verletzung von Art 103 Abs 3 GG - keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage gem § 1 Abs 2 EuGHG zur Frage der Auslegung von Art 50 EUGrdRCh - Einschränkung von Art 50 EUGrdRCh durch Art 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (juris: SchÜbkDÜbk) iVm Art 52 Abs 1 EUGrdRChZitiert von 12
- BGH, 23.05.2023 – GSSt 1/23Selbständige Einziehung bei verjährter Straftat
- BGH, 10.08.2021 – 3 StR 474/19Anfragebeschluss: Einziehung des aus einer verjährten Straftat erlangten Wertes des Tatertrags im subjektiven VerfahrenZitiert von 6
- LG Bonn, 24.06.2024 – 63 KLs 1/22Zitiert von 4
- OLG Hamburg, 04.03.2021 – 2 Rev 9/21Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 18.10.2019 – 2 Rv 16 Ss 795/19
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 29.05.2026 – 1 ORbs 105/26
- BGH, 06.05.2026 – 5 StR 672/25
- BGH, 14.04.2026 – 3 StR 556/25
554 Entscheidungen zu § 260 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 260 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/260#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/260#abs-2 (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/260#abs-3 (3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/260#abs-4 (4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/260#abs-5 (5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.