Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund196 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/4#abs-1 (1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/4#abs-2 (2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

§ 3 § 5