§ 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/4#abs-1 (1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/4#abs-2 (2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Wird zitiert von 207 Entscheidungen zu § 4 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.01.2021 – 4 StR 95/20Gefährliche Körperverletzung: Rechtliche Bewertung eines Alternativvorsatzes; Rechtswirksamkeit der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl nach Verbindung des Strafbefehlsverfahrens zu einem erstinstanzlichen landgerichtlichen VerfahrenZitiert von 5
- OLG Hamm, 21.02.2017 – 5 Ws 245/16Zitiert von 7
- BGH, 31.10.2018 – 2 ARs 311/18Nachholung einer Verfahrensverbindung durch den BGHZitiert von 2
- BGH, 26.09.2001 – 2 StR 340/01Zitiert von 1
- BGH, 27.04.1989 – 1 StR 632/88Zitiert von 5
- BayObLG, 16.11.2022 – 201 AR 111/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – 2 ARs 251/26Strafprozessrecht: Verbindung rechtshängiger Verfahren verschiedener Oberlandesgerichtsbezirke durch das gemeinschaftliche obere Gericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Nürnberg-Fürth, 14.07.2026 – 12 Qs 55/26Privatklageverfahren: Unzuständigkeit des Amtsgerichts bei Wirtschaftsstrafsachen und Voraussetzungen einer Abtrennung tateinheitlicher Delikte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.06.2026 – 4 StR 228/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.