§ 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 196
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Nach Gewicht
- BGH, 14.01.2021 – 4 StR 95/20Gefährliche Körperverletzung: Rechtliche Bewertung eines Alternativvorsatzes; Rechtswirksamkeit der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl nach Verbindung des Strafbefehlsverfahrens zu einem erstinstanzlichen landgerichtlichen VerfahrenZitiert von 5
- OLG Hamm, 21.02.2017 – 5 Ws 245/16Zitiert von 6
- BGH, 31.10.2018 – 2 ARs 311/18Nachholung einer Verfahrensverbindung durch den BGHZitiert von 2
- BGH, 26.09.2001 – 2 StR 340/01Zitiert von 1
- BGH, 27.04.1989 – 1 StR 632/88Zitiert von 5
- BayObLG, 16.11.2022 – 201 AR 111/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/4#abs-1 (1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/4#abs-2 (2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.