§ 100i Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.08.2006 – 2 BvR 1345/03Zitiert von 14
- BGH, 08.02.2018 – 3 StR 400/17Ermittlungsverfahren: Rechtsgrundlage für das Versenden sogenannter "stiller SMS"Zitiert von 13
- OLG Bremen, 09.11.2018 – 1 AuslA 33/18Zitiert von 1
- BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17 · Bayerisches VerfassungsschutzgesetzZitiert von 43
- BVerfG, 27.07.2005 – 1 BvR 668/04Nichtigkeit des § 33a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Nds SOG - Ermächtigung der Polizei zur Erhebung personenbezogener Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung - wegen Unvereinbarkeit mit Art. 10 GG TelekommunikationsüberwachungZitiert von 85
- LG Bielefeld, 01.12.2003 – Qs 495-498/03 IX
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.02.2025 – 5 StR 651/24Revision im Strafverfahren: Anforderungen an das Rügevorbringen hinsichtlich der Verwertbarkeit von Angaben eines verdeckten Ermittlers
- BGH, 23.03.2022 – 6 StR 611/21Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Anordnung der erweiterten EinziehungZitiert von 5
- BGH, 26.01.2017 – StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus: Zulässiger RechtswegZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100i StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100i#abs-1 (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel
ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100i#abs-2 (2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100i#abs-3 (3) § 100a Abs. 3 und § 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.