Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 152
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 81
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 07.10.2010 – 8 A 875/09Kein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG NRW bei repressiver Tätigkeit der Polizei KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 29.04.2021 – 6 BGs 19/21Verdeckte Maßnahmen im Ermittlungsverfahren: Voraussetzungen für eine Zustimmung zur weiteren Zurückstellung der Benachrichtigung des Betroffenen
- BGH, 24.02.2011 – V ZB 202/10Zurückschiebung: Erforderlichkeit des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft; Erteilung des Einvernehmens nur durch StaatsanwälteZitiert von 13
- LG Nürnberg-Fürth, 01.08.2024 – 18 Qs 14/24
- VG Saarland Saarlouis, 14.09.2022 – 4 L 1085/22Zitiert von 3
- BVerfG, 16.06.2009 – 2 BvR 902/06Beschlagnahme von E-Mails beim Provider - zur Vereinbarkeit der §§ 94 ff. StPO mit Art. 10 GGZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2026 – 18 Qs 7/26
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23Strafprozessuale Ermächtigungen der StPO zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung überwiegend verfassungsgemäß - Unverhältnismäßigkeit bei Straftaten aus dem Bereich der einfachen Kriminalität - zum Vorrang des IT-System-Grundrechts gegenüber dem Recht auf informationelle SelbstbestimmungZitiert von 4
- LG Nürnberg-Fürth, 17.06.2024 – 12 Qs 19/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/152#abs-1 (1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/152#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.