Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 152

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund81 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/152#abs-1 (1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/152#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 151 § 153