§ 80a Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 03.02.2014 – III-2 Ws 614/13
- BGH, 26.02.2026 – 5 StR 531/25
- OLG Karlsruhe, 27.03.2017 – HEs 2 Ws 63/17
3 Entscheidungen zu § 80a StPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.