Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 306 Einlegung; Abhilfeverfahren

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund532 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/306#abs-1 (1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/306#abs-2 (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/306#abs-3 (3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

§ 305a § 307