§ 306 Einlegung; Abhilfeverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 532
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 18.02.2025 – 5 Ws 490/24 und 40/25
- BVerfG, 23.01.2023 – 2 BvR 1343/22Nichtannahmebeschluss: Nicht jede Verzögerung eines Haftbeschwerdeverfahrens führt zur Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer bzw zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 2 Abs 2 S 2 GG) oder des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) - hier: versehentliche Überschreitung der Dreitagesfrist des § 306 Abs 2 Halbs 2 StPO um rund einen MonatZitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 16.12.2025 – 1 Ws 203/25, 1 Ws 204/25, 1 Ws 205/25, 1 Ws 203 - 205/25
- KG, 15.03.2019 – 4 Ws 24/19, 4 Ws 24/19 - 121 AR 47/19Zitiert von 4
- KG, 27.10.2014 – 2 Ws 360/14, 2 Ws 360/14 - 141 AR 527/14Zitiert von 6
- BVerfG, 26.08.2008 – 2 BvR 1198/08Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.06.2026 – 1 Ws 21/26
- OLG Brandenburg, 22.04.2026 – 2 Ws 55/26
- OLG Hamm, 14.04.2026 – 3 Ws 71/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 306 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/306#abs-1 (1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/306#abs-2 (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/306#abs-3 (3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.