Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 276 Begriff der Abwesenheit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund12 Entscheidungen

Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.

§ 275a § 285