§ 310 Weitere Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 387
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 15.03.1994 – 2 Ws 64/94
- BVerfG, 24.08.2017 – 2 BvR 77/16Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch nach Aufhebung des Haftbefehls - Rehabilitierungsinteresse bei Freiheitsentziehungen hängt weder vom Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 6
- OLG Hamburg, 19.05.2015 – 2 Ws 75/15Zitiert von 1
- BVerfG, 21.09.2017 – 2 BvR 1071/15Stattgebender Kammerbeschluss: Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch nach Aufhebung des Haftbefehls - teilweise ParallelentscheidungZitiert von 8
- OLG Karlsruhe, 28.10.2011 – 3 Ws 398/11; 3 Ws 413/11
- BVerfG, 11.04.2018 – 2 BvR 2601/17Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzinteresse für weitere Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch gegen einen zwischenzeitlich gegenstandslos gewordenen Sitzungshaftbefehl (§ 230 Abs 2 StPO) gegeben - hier: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.03.2026 – 2 ARs 98/25Strafvollstreckung: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bei Fortdauer der Unterbringung; Unzulässigkeit von Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- KG, 23.01.2026 – 3 ORbs 21/26, 3 ORbs 21/26 - 161 GWs 15/26
- BGH, 14.01.2026 – 2 ARs 468/25Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht wegen fehlender Zuständigkeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 310 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/310#abs-1 (1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/310#abs-2 (2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.